Österreichs „Blaulichtsteuer“ sollte nicht von Unfallaufnahme durch Polizei abhalten
(Zürich/Innsbruck, den 15. 06. 2009) Österreich ist eines der wichtigsten Reise- und Durchreiseländer im Herzen Europas. Unfälle mit ausländischer Beteiligung sind daher keine Seltenheit. Kommen dabei Personen zu Schaden, ist die Verunsicherung der Betroffenen groß. „Neben den Rettungsdiensten muss bei einem Unfall mit Personenschaden auf jeden Fall die Polizei verständigt werden, damit sie den Unfall aufnehmen kann“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch Partner in Innsbruck. „Zudem sollten die Namen von Zeugen notiert und die Positionen der Fahrzeuge fotografiert werden.“
Die Polizei braucht in Österreich nur dann nicht gerufen zu werden, wenn es sich um einen bloßen Sachschaden handelt und sich die Beteiligten ausweisen können. Tramposch, der auf Schadensersatz- und Regressforderungen spezialisiert ist, empfiehlt jedoch, auch dann nicht auf die Polizei zu verzichten: „Wenn die Polizei bei Blechschäden zur Klärung des Unfallhergangs beiträgt, kann das später bei der Regelung der Reparaturkosten über die Versicherung sehr hilfreich sein.“ Unfallgegner sollten sich daher auch nicht von der österreichischen „Blaulichtsteuer“ abschrecken lassen: Diese beträgt 36 Euro und ist von dem zu zahlen, der die Ordnungshüter bei reinen Blechschäden alarmiert.
Grundsätzlich gilt bei Unfällen das österreichische Verkehrsrecht. Einzige Ausnahme: Besitzen die Unfallgegner beide dieselbe Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, also etwa beide die deutsche, so kann auf Antrag auch ihr nationales Heimatrecht zur Anwendung kommen. Sämtliche aus dem Unfall resultierende Ansprüche müssen gegenüber der Haftpflichtversicherung sowie gegenüber dem gegnerischen Fahrer und dem Fahrzeughalter geltend gemacht werden. Für Unfälle im Ausland haben die Haftpflichtversicherungen in vielen Ländern Schadensregulierungsbeauftragte eingesetzt. „Es empfiehlt sich jedoch immer, für die Durchsetzung der Ansprüche einen Rechtsanwalt einzuschalten“, rät Tramposch, dessen Kanzlei als Mitglied des internationalen Beratungsnetzwerkes Geneva Group International viele internationale Haftungsverfahren bearbeitet.
Bei einem Personenschaden haben die Verletzten nach österreichischem Recht Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe und auf Ersatz des Verdienstausfalls bzw. des Verdienstentgangs, wie es österreichisch heißt. Gegebenenfalls kann darüber hinaus eine sogenannte Verunstaltungsentschädigung geltend gemacht werden. „Die Verunstaltungsentschädigung wird bei Verletzungen gezahlt, die dauerhafte und offen sichtbare Folgen haben, z.B. bei Narben, Sprachstörungen, Beinverkürzungen oder einem Verlust der Sehfähigkeit“, erläutert Tramposch, „die Verunstaltung muss jedoch geeignet sein, das bessere Fortkommen zu verhindern, also etwa den beruflichen Aufstieg oder eine Heirat.“
Hinsichtlich der Sachschäden werden die Kosten für die Reparatur bzw. beim Totalschaden ein Wertersatz gezahlt. Für die Zeit der Reparatur besteht gegebenenfalls Anspruch auf ein annähernd gleichwertiges Ersatzfahrzeug, wobei eine Eigenersparnis von zehn bis 20 Prozent angerechnet wird. Außerdem können dem Schädiger gegenüber sogenannte frustrierte Aufwendungen geltend gemacht werden: Kfz-Steuern, Kfz-Versicherungsprämien und Garagenmieten.
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Das GGI-Mitglied Tramposch Partner mit Standorten in Innsbruck, Wien und Eisenstadt ist auf Schadensersatzfragen und die damit verbundenen Regresse spezialisiert. Schwerpunkte sind Sport- und Freizeitunfälle, insbesondere bei allen Wintersportarten, sowie Verkehrsunfälle.
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