Deutsche Bahn begrüßt Gesetz über einheitliche Fahrgastrechte im öffentlichen Eisenbahnverkehr

Berlin

Deutsche Bahn begrüßt Gesetz über einheitliche Fahrgastrechte im öffentlichen Eisenbahnverkehr

DB-Personenverkehrsvorstand Rausch: Erstes nationales Fahrgastrechte-Gesetz schafft gleiche Bedingungen für alle Bahnbetreiber und mehr Kundenservice / Neue Regelungen treten noch im Sommer 2009 in Kraft

(Berlin, 15. Mai 2009) Die Deutsche Bahn begrüßt das am Freitag im Bundesrat verabschiedete erste nationale Gesetz über einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Mit den neuen Regelungen haben Bahnfahrer künftig bei allen Eisenbahnverkehrsunternehmen die gleichen Rechte auf Entschädigung, falls ihr Zug sich verspätet oder ausfällt. Die neuen Fahrgastrechte und das bundesweit einheitliche Fahrgastrechte-Formular werden noch im Sommer 2009 eingeführt.

?Mit der Einführung unserer Kundencharta und den damit verbundenen freiwilligen Entschädigungsregelungen im Jahr 2004 war die Deutsche Bahn Vorreiter bei den Fahrgastrechten?, betont Dr. Karl-Friedrich Rausch, Vorstand Personenverkehr der Deutschen Bahn. ?Die jetzt erfolgte Ausweitung der Kundenrechte auf alle Bahnbetreiber in Deutschland schafft nicht nur gleiche Bedingungen im Schienenverkehr insgesamt, sondern ist vor allem auch ein großer Zugewinn an Qualität und Service für die Fahrgäste.?

Karl-Peter Naumann, Vorsitzender des Fahrgastverbands PRO BAHN, begrüßt ebenfalls die neue Regelung: ?Damit wurde ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung vollzogen und die Rechte der Kunden im Schienenverkehr gestärkt. Jetzt müssen aber weitere Schritte folgen und vergleichbare Entschädigungs-Regelungen auch für andere Verkehrsträger – vor allem den Flug- und Busverkehr ? eingeführt werden.?

Nach dem neuen Fahrgastrechte-Gesetz haben Bahnreisende in Zukunft ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort Anspruch auf 25 Prozent des Fahrpreises. Verspätet sich der Zug um mindestens 120 Minuten, erhält der Fahrgast eine Entschädigung über 50 Prozent des Fahrpreises. Ist eine Verzögerung des gewählten Zuges um mehr als 60 Minuten absehbar, kann der Fahrgast darüber hinaus von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis komplett erstatten lassen.

Im Nahverkehr gelten darüber hinaus zusätzliche Bestimmungen. Bei einer absehbaren Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten kann der Fahrgast seine Reise mit einem anderen Zug antreten beziehungsweise fortsetzen ? auch mit Fernverkehrszügen. Ausgenommen sind Züge mit besonderer Reservierungspflicht, wie zum Beispiel die ICE Sprinter oder City Night Line-Verbindungen. Für den Fernverkehrszug muss der Reisende zunächst eine gültige Fahrkarte erwerben. Die entstehenden Kosten bekommt er anschließend von dem Eisenbahnunternehmen erstattet, das für die Verspätung verantwortlich ist.

Ist davon auszugehen, dass sich ein Zug im Nahverkehr, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 24 und 5 Uhr liegt, um mindestens 60 Minuten verspätet, kann der Fahrgast darüber hinaus andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen ? wenn notwendig auch Taxis. Die Kosten hierfür bekommt der Reisende bis 80 Euro ersetzt. Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24 Uhr ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr erreichen kann.

Der Fernverkehr der Deutschen Bahn bietet seinen Kunden eine weitere ? über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehende ? Kulanzregelung an: Bei einer absehbaren Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten ist die Nutzung eines höherwertigen oder von der Zugbindung abweichenden Zuges möglich. Auch die Taxiregelung für Nahverkehrsreisende wird im DB-Fernverkehr übernommen.

Den Weg zur Entschädigung soll künftig ein zentrales Fahrgastrechte-Formular erleichtern. Gemeinsam mit dem TBNE (Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland) hat die Deutsche Bahn das neue Fahrgastrechte-Formular und die dahinter liegenden Kundenprozesse entworfen. Damit gibt es erstmals deutschlandweit eine Plattform, um Entschädigungsansprüche im Eisenbahnverkehr unternehmensübergreifend zu regeln ? unabhängig davon, ob der Fahrgast mit der Deutschen Bahn oder einer anderen Bahngesellschaft gefahren ist.

Bernd Rössner, Geschäftsführer des TBNE, betont die gute Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines einheitlichen Entschädigungsprozesses: ?Bereits seit Mitte letzten Jahres haben die Eisenbahnen in Deutschland intensiv und erfolgreich an der gemeinsamen Organisation der Fahrgastrechte zusammen-gearbeitet, um eine kundenorientierte Umsetzung der gesetzlichen Regelungen sicherzustellen.?

Die Gesetzesinitiative des Bundes geht auf die EG-Verordnung 1371/2007 zurück, in der die neuen Regelungen der Fahrgastrechte erstmals für die gesamte Europäische Union verbindlich definiert sind. Die Verordnung wurde im Dezember 2007 verabschiedet und tritt EU-weit am 3. Dezember 2009 in Kraft. Die Deutsche Bahn und die privaten Bahnen werden deutschlandweit die Regelungen gemeinsam bereits im Sommer einführen. Über die Handhabung des neuen einheitlichen Fahrgastrechte-Formulars und das genaue Einführungsdatum werden DB und TBNE rechtzeitig vor Inkrafttreten detailliert informieren.

Wesentliche Verbesserungen für den Fahrgast im Überblick:

Bundesweit einheitliche Regelungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nah- und Fernverkehr

Entschädigung über die komplette Reisekette

Entschädigungsstufen im Nah- und Fernverkehr:
ab 60 Minuten Verspätung: 25 Prozent des Fahrpreises
ab 120 Minuten Verspätung: 50 Prozent des Fahrpreises

Entschädigung wahlweise als Gutschein oder in bar

Über die Verordnung 1371/2007/EG hinausgehende gesetzliche Regelungen für den Nahverkehr und Kulanzregelungen im Fernverkehr

Nutzung eines höherwertigen Zuges bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten.

Nutzung eines anderen Verkehrsmittels, wenn abzusehen ist, dass der Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 24 und 5 Uhr liegt, eine Verspätung von mindestens 60 Minuten hat oder, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24 Uhr mit dem Zug nicht mehr erreichen kann.

Hinweis für Hörfunkredaktionen:
Unter www.deutschebahn.com/audiosteht für Hörfunksender ab 14 Uhr ein O-Ton zum Download bereit.

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