Unverändert gültig seit: 03.11.2009
Aktuelle Hinweise
Dem Auswärtigen Amt und der Deutschen Botschaft in Slowenien liegen Erkenntnisse zu Falschinformationen über eine zur Einreise in die Republik Slowenien erforderliche Impfbescheinigung zur Neuen Influenza („Schweinegrippe“) vor. Alle in der Öffentlichkeit kursierenden Gerüchte über Bußgelder in Höhe von 100,00 Euro seitens der slowenischen Vollstreckungsbehörden und der slowenischen Anordnung sofortiger Impfungen gegen Neue Influenza entsprechen nicht der Wahrheit. Reisende werden gebeten, diese Falschinformationen zu ignorieren. Es handelt sich ausschließlich um Betrugsversuche und Irreführung von bislang unbekannten Personen. Die slowenischen Behörden haben bestätigt, dass es keinerlei Sondermaßnahmen in Bezug auf die Neue Influenza seitens der Republik Slowenien gibt.
Bitte erkundigen Sie sich ggf. über die folgenden landessprachlichen Internetseiten der Republik Slowenien:
Slowenische Regierung
Slowenisches Außenministerium
Slowenisches Institut für öffentliche Gesundheit
Landesspezifischer Sicherheitshinweis
Für Slowenien besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis.
Allgemeine Reiseinformationen
Reisende sollten sich vor Betrug und Kleinkriminalität in Acht nehmen. Die Kriminalität ist nicht mehr, aber auch nicht weniger verbreitet als in benachbarten süd- bzw. osteuropäischen Ländern.
Straßenbenutzung
Vorbemerkung: Bußgelder für Verstöße gegen die slowenische Straßenverkehrsordnung sind hoch und werden von den Ordnungsbehörden strikt durchgesetzt.
Seit dem 1. Juli 2008 ist in Slowenien eine Autobahnvignette für alle Kraftfahrzeuge (Pkw und Motorräder) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen verbindlich vorgeschrieben.
Ab 1. Juli 2009 gibt es für Pkw eine Vignette für 7 Tage (15.- €), eine Monatsvignette für 30.- €, sowie eine Jahresvignette von 95.- € Für Motorräder (ohne Beiwagen) gibt es eine Vignette für 7 Tage (7,50 €), eine Halbjahresvignette (25.- €) und eine Jahresvignette (47,50 €); für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen und für Lastkraftwagen wird die weiterhin bestehende Streckenmaut, die nach gefahrenen Kilometern abgerechnet wird, zum 1. Juli 2009 um 40 % erhöht. Die Vignetten können über den österreichischen ÖAMTC, den slowenischen AMZS sowie bei der slowenischen Post und an allen PETROL- und ÖMV-Tankstellen in Grenznähe erworben werden. Dies gilt ebenso für alle Tankstellen in Oberbayern sowie in der Republik Österreich. Die Benutzung von Autobahnen (grüne Beschilderung) und Fernstraßen (blaue Beschilderung) ohne gesetzlich vorgeschriebene Vignette wird auf der Grundlage des slowenischen Ordnungswidrigkeitengesetzes mit Bußgeldern zwischen 300,- € bis 800,- € (je nach Wagenklasse) geahndet. Bei sofortiger Bezahlung halbiert sich der festgelegte Bußgeldbetrag. Bei Nichtbezahlung können vor dem rechtlichen Hintergrund in Slowenien auch deutsche Reisedokumente, Fahrzeugpapiere oder das Kraftfahrzeug selbst als Sicherheitsleistung durch die slowenischen Stellen vorübergehend einbehalten werden.
Seit dem 1. Mai 2008 gilt in Slowenien ein verschärftes Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr. Im Rahmen dieses Gesetzes sind für Geschwindigkeitsübertretungen sowie für das Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss sehr hohe Geldbußen in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro vorgesehen. Nicht in Slowenien wohnhafte ausländische Staatsangehörige sind zur sofortigen Begleichung der auferlegten Bußgelder verpflichtet. Der slowenischen Polizei steht das Mittel der zeitweiligen Entziehung von Reisepass oder Personalausweis zur Durchsetzung der Zahlungen zur Verfügung. Das neue Gesetz sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Beschlagnahme der betreffenden Kfz sowie einen vorübergehenden Polizeigewahrsam der Fahrzeugführer vor. Mobiltelefongespräche während des Fahrens eines Kfz sind strengstens untersagt. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von derzeit 120,- Euro.
Fahrverbote / Beschränkungen
In Slowenien gilt Lichtpflicht am Tag; es muss daher ganzjährig auf allen Straßen mit Abblendlicht gefahren werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Seit dem 1. April 2004 gilt in Slowenien für Lastkraftwagen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gewicht von mehr als 7,5 t sowie Landmaschinen, Traktoren und Pferdefuhrwerke ein ganzjähriges Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Während der Feriensaison (letztes Juniwochenende bis erstes Septemberwochenende inklusive) erweitert sich dieses Verbot an Samstagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Für folgende Verkehrsverbindungen gilt während der Tourismussaison ein erweitertes Fahrverbot für die vorgenannten Fahrzeuge: von Ljubljana zur Adriaküste und von dort zur kroatischen Grenze von Postojna über Ilirska Bistrica zum Grenzübergang Jelšane an Samstagen von 5.00 Uhr bis 16.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Während des gesamten Jahres gilt in den Nachtstunden ein Fahrverbot für Landmaschinen, Traktoren und Pferdefuhrwerke. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis.
Bei starkem Schneefall gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit Anhängern, Fahrzeuge mit Gefahrensubstanzen sowie Schwertransporte.
Bei Windgeschwindigkeiten über 80 km/h können kurzfristig Fahrverbote verhängt werden.
Vom 15. November bis zum 15. März besteht für alle Fahrzeuge Winterreifenpflicht. Bei Fahrten mit Sommerreifen im genannten Zeitraum müssen Schneeketten mitgeführt werden. Detaillierte Informationen bietet die englischsprachige Internetseite des slowenischen Automobilverbands AMZS sowie die online verfügbare Verkehrsinformation der slowenischen Autobahngesellschaft DARS
Einreisebestimmungen
Reisedokumente
Mit folgenden Dokumenten ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige möglich:
Reisedokumente Erwachsene |
Einreise möglich / Bedingungen |
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Reisepass |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
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Vorläufiger Reisepass |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
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Personalausweis |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
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Vorläufiger Personalausweis |
Ja, muss gültig sein |
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Weitere Anmerkungen |
Achtung: Das geltende slowenische Ausländergesetz sieht immer noch vor, dass Reisende aufgrund fehlender oder ungültiger Reisedokumente mit einem Bußgeld zwischen 400 – 1200 Euro belegt werden k ö n n e n. Zur Vermeidung von Problemen empfiehlt sich stets das Mitführen eines g ü l t i g e n Reisedokuments |
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Reisedokumente Kinder/Jugendliche |
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Kinderreisepass |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
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Reisepass |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
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Personalausweis |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig |
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Vorläufiger Personalausweis |
Ja, muss gültig sein |
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Bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils (Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr möglich) |
Ja, für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr |
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Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt) |
Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig. Ein Lichtbild des Kindes wird empfohlen |
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Weitere Anmerkungen |
s. Anmerkungen „Reisedokumente Erwachsene“ |
Unabhängig vom Einreisezweck ist ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten möglich. Wenn der Aufenthalt drei Monate übersteigt, muss bei der zuständigen Verwaltungseinheit eine Aufenthaltserlaubnis-neu eingeholt werden.
Hinweise für in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige
Für in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Drittstaatsangehörige wird darauf hingewiesen, dass deutsche Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke anderer Staaten (z.B. Kroatien) seit dem Beitritt Sloweniens zum Schengenraum am 21.12.2007 zwar grundsätzlich, aber nicht in jedem Einzelfall zur Einreise nach oder zum Transit durch Slowenien anerkannt werden. Es ist in jedem Falle ein jeweiliges eventuelles Visumerfordernis bei der zuständigen Auslandsvertretung der Republik Slowenien in Deutschland zu prüfen. Für den Fall einer Einreise oder eines Transits mit gültigem Schengenvisum ist in jedem Fall vor Antritt der Reise die Zahl der möglichen Einreisen in das Schengengebiet zu prüfen. Aus Kroatien kommend sind für die Einreise nach oder den Transit durch Slowenien für eine problemlose Rückkehr in das Schengengebiet zumindest zwei auf dem Visaetikett ersichtliche Einreisen notwendig.
Hinweis für Kroatien-Reisende (Transitreisende in die Republik Kroatien)
Wegen der steigenden Zahl von Zurückweisungen deutscher Transitreisender an der slowenisch-kroatischen Grenze aufgrund fehlender oder ungültiger Reisedokumente weist die Botschaft auf folgende Einreisebestimmungen ausdrücklich hin:
Kroatien ist noch kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union! Für die Einreise nach Kroatien ist daher zwingend ein gültiger Reisepass, vorläufiger Reisepass oder ein gültiger Personalausweis erforderlich.
Der deutsche Kinderreisepass wird anerkannt, ebenso der deutsche Kinderausweis. Für Letzteren gilt, dass er nach den geltenden kroatischen Vorschriften mit einem Lichtbild versehen sein muss. Die Eintragung von Kindern in den Reisepass eines begleitenden Elternteils ist zur Einreise ebenfalls ausreichend. Wichtig: Das Einreisedokument muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gültig sein.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Es wird empfohlen, sich vor Reiseantritt unbedingt bei einer der slowenischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland über die aktuellen Ein- und Durchreisebestimmungen zu informieren.
Besondere Zollvorschriften
Die Ein- und Durchfuhr von Gegenständen, die sich für einen Angriff auf Personen eignen, wie z.B. Schlagringe, Messer mit beidseitiger scharfer Klinge, Bajonette, Gummiknüppel (sogenannte „kalte Waffen“), ist – auch nach EU-Beitritt Sloweniens – strikt verboten. Alle anderen mitgeführten Waffenarten müssen weiterhin beim Grenzübertritt angemeldet werden und bedürfen teilweise einer Sondergenehmigung, die von der Grenzpolizei erteilt wird.
Medizinische Hinweise
Impfschutz
In den ländlichen Gebieten, besonders zwischen Save und Drau kommt es zwischen April und Oktober zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Eine Impfung wird bei möglicher Exposition empfohlen. Bei Langzeitaufenthalt über 4 Wochen oder besonderer Exposition wird zusätzlich ein Impfschutz gegen Hepatitis A und B und Tollwut empfohlen. Rechtzeitig vor Einreise sollte deshalb mit einem Reise-/Tropenmediziner wegen einer möglichen Impfung Kontakt aufgenommen werden.
Aviäre Influenza
Auch in Slowenien ist in der Vergangenheit die KLASSISCHE GEFLÜGELPEST (hochpathogene Form der AVIÄREN INFLUENZA, VOGELGRIPPE) aufgetreten.
Bitte beachten Sie auch die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichte Information „Hinweise an Reisende zur Vogelgrippe“ unter
Weitere Informationen des Auswärtigen Amts zum Thema „Vogelgrippe“ finden Sie in den „Reisemedizinischen Hinweisen“ der rechten Randspalte.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in den Großstädten ist zufriedenstellend, fernab von den Hauptverkehrswegen und außerhalb größerer Städte jedoch eher schwach ausgeprägt. Das Rettungssystem funktioniert im Allgemeinen gut. Notfälle müssen zumeist in die beiden Großkliniken in Ljubljana und Maribor gebracht werden. Hier sind alle modernen Untersuchungsmethoden und -geräte vorhanden. Medikamentenengpässe sind nicht zu beobachten. Persönliche Medikamente sollten mitgebracht werden.
Die Verständigung mit behandelnden Ärzten kann häufig in der englischen, teilweise auch der deutschen Sprache erfolgen. Reisende müssen sich darauf einstellen, dass dies bei Pflege- und Versorgungspersonals nicht grundsätzlich der Fall ist.
Krankenversicherung
Gesetzlich Versicherten wird empfohlen, sich vor Abreise nach Slowenien das E-111-Formular oder die Europäische Gesundheitskarte bei ihrer Krankenkasse zu besorgen. Diese sind dem slowenischen Krankenversicherungsträger im Krankheitsfalle zuerst vorzulegen, das Formular dann dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus auszuhändigen. Kosten werden in diesen Fällen dann nicht mehr erhoben. Die Behandlungskosten von privat versicherten Patienten müssen von diesen gegen Rechnung und Behandlungsbefund in der Regel an Ort und Stelle in bar beglichen werden.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird im Zweifelsfall empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht das Konsulargesetz vor.
Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Arbeitseinheit 040
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Tel.: (03018) 172000
Fax: (03018) 1751000