Schweden: Reise- und Sicherheitshinweise

Unverändert gültig seit: 17.11.2009

Landesspezifischer Sicherheitshinweis

Für Schweden besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis.

Allgemeine Reiseinformationen

Rauchen

Seit dem 1. Juni 2005 gilt in Schweden ein allgemeines Rauchverbot in der Gastronomie und in öffentlichen Gebäuden.

Straßenverkehr

Im Straßenverkehr gilt eine Grenze von 0,2 Promille. Es drohen hohe Strafen bei Verstoß (auch Haftstrafen). Alkoholkontrollen sind auch morgens beim Eintreffen der Fähren üblich.

Geschwindigkeitsbegrenzungen sind genau einzuhalten; bei Überschreitungen gibt es keine Toleranzgrenzen, aber hohe Strafen. Zum 1. Oktober 2006 wurden die Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen verdoppelt. Schon bei relativ geringen Übertretungen muss  mit empfindlichen Strafen gerechnet werden. Je nach vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit bewegen sich die Sätze zwischen 1500 bzw. 2000 SEK für geringe Überschreitungen (1-10 km/h) und 4000 SEK für schwerere Verstöße (30-40 km/h). Auch Verstöße gegen die Gurt- bzw. Helmpflicht werden mit Bußgeldern zwischen 1500 SEK (Erwachsene) und 2500 SEK (Kinder) belegt.

Kriminalität

In den letzten Jahren ist es in Mittel- und Südschweden vermehrt zu Überfällen auf Wohnwagenbesitzer und Wohnmobile gekommen, die auf Parkplätzen entlang der Autobahn übernachteten. Die schwedische Polizei rät deshalb dringend, bewachte Campingplätze aufzusuchen.

Beim Einsatz von Bank- und Kreditkarten sind die allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Auch in Schweden sind vermehrt Fälle von Missbrauch zu verzeichnen.

Mitnahme von fremden Personen

Das Auswärtige Amt rät dringend von der Mitnahme unbekannter Personen über die dänisch -schwedische Grenze ab. Es häufen sich Fälle, insbesondere auf den Rastplätzen vor der Öresundbrücke in Dänemark, bei denen Anhalter um die entgeltliche oder unentgeltliche Mitnahme nach Schweden bitten. Bei Grenzkontrollen auf der schwedischen Seite der Brücke müssen deutsche Autofahrer mit einer Festnahme und Anklage wegen Menschenschmuggels rechnen, wenn sich herausstellt, dass die mitgenommenen Personen über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen gültigen Schengen-Aufenthaltstitel verfügen.

Boots- und Schiffsausflüge

Ausreichende Sicherheitsvorkehrungen (Schwimmwesten etc.) sollten bei Ausflügen auf den zahlreichen Seen und an der Küste unbedingt getroffen werden, auch aufgrund der niedrigen Wassertemperaturen.

Einreisebestimmungen

Mit folgenden Dokumenten ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige möglich:

Reisedokumente
Erwachsene

Einreise möglich / Bedingungen:

Reisepass

Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig

Vorläufiger Reisepass

Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig

Personalausweis

Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig

Vorläufiger Personalausweis

Ja, muss gültig sein

Weitere Anmerkungen:

Auf die Notwendigkeit eines gültigen und anerkannten Ausweisdokumentes bei Flugreisen aufgrund der Bestimmungen der Fluglinien wird ausdrücklich hingewiesen. Schweden ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957

Reisedokumente
Kinder/Jugendliche

 

Kinderreisepass

Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig

Reisepass

Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig

Personalausweis

Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig

Vorläufiger Personalausweis

Ja, muss gültig sein

bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils (Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr möglich)

Ja

Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt)

Ja, gültig oder seit höchstens einem Jahr ungültig

Weitere Anmerkungen:

Auf die Notwendigkeit eines gültigen und anerkannten Ausweisdokumentes bei Flugreisen aufgrund der Bestimmungen der Fluglinien wird ausdrücklich hingewiesen. Schweden ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957

Besondere Zollvorschriften

Vorschriften für die Einfuhr von Alkohol, Tabak und Lebensmitteln aus Deutschland nach Schweden

Für aktuelle Informationen informieren Sie sich bitte unter:   (www.tullverket.se, auf ‚English’ und dann auf ‚Travelling to Sweden’ klicken)

Personen, die jünger als 20 Jahre alt sind, dürfen generell keinen Alkohol, Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen generell keinen Tabak nach Schweden einführen. Für den Eigenbedarf können Personen, die 20 bzw. 18 Jahre und älter sind, Alkohol und Tabak nach Schweden mitnehmen.

Über die Mengen informieren Sie sich bitte auf der oben genannten Website.

Für den Eigenbedarf können Lebensmittel eingeführt werden. Die Mengengrenze für Fisch ist auf maximal 15 Kilo beschränkt.

Vorschriften für die Einfuhr von Haustieren nach Schweden

Alle Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU reisen oder in die EU wiedereingeführt werden, müssen einen Heimtierausweis (Pass) haben. Dieser Heimtierausweis wird in der Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaates und in Englisch verfasst. Bei allen Transporten zwischen EU Mitgliedstaaten müssen Hunde, Katzen und Frettchen in Begleitung eines Heimtierausweises sein. Den Heimtierausweis muss der Reisende in seinem Heimatland anschaffen, d.h. ein Deutscher der nach Schweden einreist, muss einen in Deutschland ausgestellten Heimtierausweis für sein Tier mitführen.

Folgende Bedingungen gelten für die Einfuhr von Hunden und Katzen aus einemEU-Land:

  • ID-Kennzeichnung mit Mikrochip oder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung
  • Impfung gegen Tollwut, entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers, mit einem Präparat, das von der WHO zugelassen ist
  • Antikörpertiter, der mindestens 0,5 IE/ml Anti-Tollwut-Körper aufweist. Dieser Test muss frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der letzten Tollwut-Impfung erfolgen.
  • Entwurmung gegen Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt mit einem Entwurmungsmittel mit Praziquantel-haltigem Wirkstoff, innerhalb von 10 Tagen vor der Einfuhr. Pendler zwischen Schweden und Dänemark können auch weiterhin das 4-Wochen-Attest nutzen.
  • Dokumentation in Form eines Passes (Heimtierausweis), in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Maßnahmen notiert.
  • Zollanmeldung

Folgende Einfuhranforderungen wurden aufgehoben: Gesundheitsattest, Impfung gegen Leptospirose und Hundestaupe sowie Einfuhrregistrierung/Genehmigung für Importeure. Das Schwedische Zentralamt für Landwirtschaft(Jordbruksverket) empfiehlt jedoch, dass alle Tiere auch weiterhin gegen Leptospirose und Hundestaupe geimpft werden. Es ist nicht länger notwendig , sich als registrierter Importeur eintragen zu lassen bzw. eine entsprechende Genehmigung zu erlangen.

Es wird empfohlen, den stets aktuellen Stand hinsichtlich der o.a. Informationen der Homepage des vorgenannten Zentralamtes (www.sjv.se) zu entnehmen.

Dort finden Sie deutschsprachige Informationen, u.a. auch über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern, zur Einfuhr von Haustieren aus Drittländern sowie über die Einfuhrrestriktionen hinsichtlich gefährlicher Hunderassen.

Ebenso können Sie dort auch mehr über die Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nachlesen, sobald die EU-Kommission den endgültigen Tollwutstatus dieser Länder festgestellt hat.

Allgemein gehaltene Informationen sowie Bezugsquellen für den Heimtierausweis in Deutschland finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.bmelv.de

Besondere strafrechtliche Bestimmungen

Anders als in Deutschland ist nach dem schwedischen Waffengesetz das Führen, der Handel und die Einfuhr von Tränengassprays verboten. An Flughäfen gibt es Boxen zum Einwurf solcher Spraydosen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, in geringfügigen Fällen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe geahndet.

Das Führen von Messern ist auf öffentlichen Plätzen verboten. Taschenmesser werden jedoch in der Regel geduldet.

Prostitution ist in Schweden strafbar. Dem Freier drohen Geldbußen oder Haftstrafen von bis zu sechs Monaten.

Seit der Strafrechtsreform 2005 werden Sexualdelikte wesentlich strenger geahndet als in Deutschland.

Drogenbesitz – auch in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch – ist in Schweden verboten, ebenso wie der Konsum an sich.

Bei einer Festnahme in Schweden unterliegen Untersuchungshäftlinge – und auch ihre Pflichtverteidiger – während der Untersuchungshaft teilweise sehr strengen Restriktionen, insbesondere hinsichtlich des Kontakts mit Personen außerhalb der Haftanstalt.

Für Angehörige ist es daher teilweise sehr schwierig, Informationen über einen Untersuchungshäftling zu erhalten, solange die polizeiliche Ermittlungen noch andauern.

Medizinische Hinweise

In Teilen des Landes kommt es zu bestimmten Jahreszeiten zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Rechtzeitig vor Einreise sollte deshalb mit einem Reise-/Tropenmediziner wegen einer möglichen Impfung Kontakt aufgenommen werden.

Es besteht in Schweden für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung – soweit dringend erforderlich – bei Ärzten, Zahnärzten, Kranken-häusern usw., die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), bzw. Ersatzbescheinigung vorzulegen (beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse).

Für Privatversicherte gelten die gleichen Regelungen wie in Deutschland. In der Regel jedoch werden die Behandlungskosten sofort fällig, so dass es sich empfiehlt, Geld in Landeswährung oder Kreditkarten mit sich zu führen.

Unabhängig davon wird dringend empfohlen, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Risiken abdeckt, die von gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z.B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder Privatkliniken).

Weitere Einzelheiten enthält die Internetseite www.dvka.de der Deutschen Verbindungsstelle für Krankenversicherung Ausland unter der Rubrik “Urlaub im Ausland”. Ansonsten erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Auskünfte über die aktuellen Regelungen.

Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

Die Angaben sind

  • zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
  • auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
  • immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen  der Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist regelmäßig zu empfehlen;
  • trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.

Haftungsausschluss

Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird im Zweifelsfall empfohlen.

Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht das Konsulargesetz vor.

Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Arbeitseinheit 040
D-11013 Berlin
Tel.: (03018) 172000
Fax: (03018) 1751000

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